#31 Die nicht genehmigte Zinshausschenkung - zu 4 Ob 5/25a (leicht beschädigt)
In dieser leicht beschädigten Folge geht es um die Schwierigkeiten, einem Minderjährigen/einer Minderjährigen ein Zinshaus zu schenken oder zu vermachen.
Der Tod bringt Trauer. Manche macht er reich.
Wer wieviel vom Vermögen des Verstorbenen erhält, bestimmen die Regeln des Erbrechts. Sie wurden zwar im Jahre 2015 neu gefasst, doch wurde die Hoffnung auf ein für den Interessierten verständliches Recht in einer modernen Sprache enttäuscht.
Beschäftigt man sich mit den Bestimmungen genauer, entpuppen sie sich häufig als rätselhaft, jedenfalls aber voll von Überraschungen, Lücken und Tücken. Ihnen nachzuspüren, lohnt sich zumindest für jene, die darauf hoffen, durch eine Erbschaft ihre Lebensverhältnisse spürbar zu verändern.
Christian Rabl gehört zu den führenden Experten auf dem Gebiet des Erbrechts. Er ist Universitätsprofessor für Zivilrecht an der Universität Wien und als Rechtsanwalt tätig. Sein Gesprächspartner ist Andreas Tschugguel, öffentlicher Notar in Wien, der nicht nur die Perspektive des im Erbrecht bedeutsamen Notariats, sondern auch seine eigene hervorragende wissenschaftliche Expertise in die Diskussion einbringt.
In dieser leicht beschädigten Folge geht es um die Schwierigkeiten, einem Minderjährigen/einer Minderjährigen ein Zinshaus zu schenken oder zu vermachen.
Mit § 591 ABGB hat der Gesetzgeber dem Verfasser des fremdhändigen Testaments die Möglichkeit genommen, auf Grundlage dieses Testaments zu erben. Das ist eine bemerkenswerte Abweichung vom alten Recht, deren Bedeutung bisher noch nicht realisiert wurde.
Der Vorsitzende des Erbrechtssenats spricht mit uns über das Höchstgericht