#30 Der erbunfähige Verfasser
Shownotes
Mit § 591 ABGB hat der Gesetzgeber dem Verfasser des fremdhändigen Testaments die Möglichkeit genommen, auf Grundlage dieses Testaments zu erben. Das ist eine bemerkenswerte Abweichung vom alten Recht, deren Bedeutung bisher noch nicht realisiert wurde.
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